Inventur zum Ende des Geschäftsjahres

Kaufleute ohne permanente Inventur müssen zum Jahresende Bestände aufnehmen. Teilwertabschreibungen sind nur bei dauerhafter Wertminderung zulässig und nachzuweisen. Die Inventur erfolgt am Bilanzstichtag, mit zeitlichen Erleichterungen.

Mona Lieber

Mona Lieber

Veröffentlicht01.12.2025
Kategorie
News

Kaufleute, die nach Handels- oder Steuerrecht buchführungspflichtig sind und keine permanente Inventur durchführen, müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres eine Bestandsaufnahme machen, um eine ordnungsgemäße Buchführung sicherzustellen. Teilwertabschreibungen dürfen steuerlich nur noch bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung erfolgen, was zum jeweiligen Bilanzstichtag nachzuweisen ist und bei der Inventur berücksichtigt werden muss. Grundsätzlich findet die Inventur am Bilanzstichtag statt; eine Fotoinventur ist nicht erlaubt. Da die Inventur – besonders bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Fertig- und Handelswaren – sehr aufwändig sein kann, existieren hierfür bestimmte zeitliche Erleichterungen.

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