Grundsteuerreform 2022 – wichtige Änderungen für alle Grundbesitzer
Zukünftig wird mit dem Grundsteuerwert gerechnet und veränderte Steuermesszahlen angewendet. Ob die Hebesätze der Gemeinden ebenfalls noch angepasst werden, obliegt deren Ermessensentscheidung und wird sich noch zeigen.
Lukas Arnold
Was ändert sich und was ist für Sie/Ihre Gesellschaft als Grundbesitzer zu tun?
Möglicherweise haben Sie bereits aus den Medien oder durch Ihre Kommunalverwaltung davon erfahren, dass die Grundsteuer deutschlandweit reformiert wurde. Bisher wurden Grundstückswerte mit Hilfe der Einheitswerte berechnet. Da diese stark veraltet sind, führte diese Bewertungsform jedoch teilweise dazu, dass für gleichartige Grundstücke unterschiedlich hohe Grundsteuern anfielen. Die Reform soll daher sicherstellen, dass Grundstücke gleicher Lage und gleicher Größe zukünftig auch die gleiche Grundsteuer zahlen. Hierfür ist allerdings eine Neubewertung aller Grundstücke in Deutschland notwendig.
Zukünftig wird mit dem Grundsteuerwert gerechnet und veränderte Steuermesszahlen angewendet. Ob die Hebesätze der Gemeinden ebenfalls noch angepasst werden, obliegt deren Ermessensentscheidung und wird sich noch zeigen. Die Berechnung der Grundsteuer, welche ab dem 01.01.2025 erhoben wird, erfolgt zukünftig wie folgt:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer
Der erste Stichtag für die Neubewertung ist der 01.01.2022. Ab dem 01.07.2022 ist ausschließlich die elektronische Übermittlung der „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ gem. § 228 BewG möglich. Der letzte Abgabetermin ist der 31.10.2022, diese Frist gilt auch für steuerlich beratene Mandanten.
Die Verpflichtung zur Abgabe dieser Erklärung gilt für jeden Eigentümer eines Grundstücks, egal ob natürliche oder juristische Personen, egal ob das Grundstück eigengenutzt oder fremdvermietet wird und egal ob es sich um ein unbebautes oder bebautes Grundstück oder um land- und forstwirtschaftliche Flächen handelt.
Da es für die bundesweite Neuregelung eine so genannte Öffnungsklausel gibt, weichen die Bundesländer Saarland und Sachsen hinsichtlich der Höhe der Steuermesszahlen vom Bundesmodell ab, die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden sogar ein eigenes Grundsteuermodell an.
Auch die Information und Kommunikation zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigem wird in den einzelnen Bundesländern wohl unterschiedlich gehandhabt werden, so dass wir hier dringend dazu raten, dass Sie –sofern Sie oder Ihre Gesellschaft Eigentümer von Grundbesitz sind- selbst tätig werden.
An dieser Stelle möchten wir Ihnen gerne unsere Unterstützung und Beratung anbieten. Wir übernehmen für Sie gerne die notwendige Deklaration. Sollten Sie uns mit der Erstellung der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beauftragen wollen, möchten wir Sie bitten uns hierzu eine kurze E-Mail an grundsteuer@frtg-group.de zu senden. Im Anschluss werden wir Ihnen alle notwendigen Informationen hinsichtlich des weiteren Vorgehens zukommen lassen.
Gerne können Sie uns an diese E-Mail Adresse auch direkt die Auftragserteilung (Download siehe unten), sowie optional die notwendigen Informationen zukommen lassen. Hierzu stellen wir Ihnen einen Vorerfassungsbogen (Download siehe unten) zur Verfügung, in welchen alle wichtigen Daten vorab eingetragen werden können. Diese Eintragung nehmen wir jedoch auch gerne für Sie vor.
Welche Daten werden benötigt?
Grundsätzlich werden für die Erstellung der Erklärung folgende Daten benötigt:
Einheitswert-Aktenzeichen
Lage des Grundstücks
Gemarkung, Flur und Flurstück
Eigentumsverhältnisse
Grundstücksart (unbebaut, Wohnbebauung, andere Bebauung)
Fläche
Wohn- bzw. Grundfläche des Gebäudes
Erstreckung auf mehrere Gemeinden ja/nein
Miteigentumsanteil
Nutzungsart
Baudenkmal ja/nein
Abbruchverpflichtung
Die entsprechenden Daten sind zum Beispiel im Kaufvertrag zu finden, in der Flurkarte, im Grundbuchblatt, im Einheitswertbescheid, im Grundsteuerbescheid oder in der Teilungserklärung. Sollten die erforderlichen grundstücksbezogenen Daten nicht (mehr) auffindbar sein, kann eine Flurkarte beim Vermessungsamt und ein Grundbuchauszug beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Diese Dokumente können wir –sofern von Ihnen gewünscht- für Sie anfordern.
Das Bundesmodell sieht je nach Bebauungsart unterschiedliche Bewertungsverfahren vor:
Unbebaute Grundstücke: die Bewertung erfolgt anhand der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert
Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohneigentum: die Bewertung erfolgt nach dem Ertragswertverfahren. Die benötigten Informationen für dieses Verfahren sind u.a.:
Grundstücksfläche
Bodenrichtwert
Immobilienart
Alter des Gebäudes
Wohnfläche
Mietniveaustufe
Monatliche Nettokaltmiete in €/m²
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute
Grundstücke sowie bei Teileigentum: die Bewertung erfolgt nach dem Sachwertverfahren. Die benötigten Informationen für dieses Verfahren sind u.a:
Herstellungskosten Gebäude
Grundfläche
Alter des Gebäudes
Grundstücksfläche
Bodenrichtwert
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