Gesellschafterdarlehen

Behandlung in Erb- und Schenkungssteuerdarlehen

Lukas Arnold SW

Lukas Arnold

Veröffentlicht30.05.2023
Kategorie
News

Grundsätzlich stellen Gesellschafterdarlehen Fremdkapital dar und sind demzufolge im Rahmen von Schenkungs- oder Erbfällen auch als solches zu behandeln, sodass sie jedoch kein Verwaltungsvermögen darstellen, welches der Schenkungs-/Erbschaftsteuer unterliegt.

Im Falle einer Personengesellschaft, also z.B. einer GmbH & Co. KG, stellen die Gesellschafterdarlehen Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters dar und demzufolge tritt für den Fall, dass das Gesellschafterdarlehen mitübertragen wird die Situation ein, dass damit beim Vermögen die Gesellschafterdarlehen nicht als Schulden abgezogen werden können und sich dies dann möglicherweise auf die Frage der Höhe des Verwaltungsvermögens auswirkt.

Vorteilhaft ist, dass in einem Schenkungs- oder Erbfall grundsätzlich auch das Gesellschafterdarlehen zum günstigungsfähigen Vermögen gehört, da es eine Einheit mit dem Mitunternehmeranteil bildet. Bei Schenkungen wird dieser Sachverhalt anders zu bewerten sein, weil das Darlehenskonto in der Regel nicht mitübertragen wird, zumindest erfordert dies eine klare Erklärung in der Schenkungsurkunde.

Grundsätzlich gilt demzufolge auch für Gesellschafterdarlehen die Steuerbefreiung von 85% im Rahmen der Regelverschonung oder 100% im Rahmen der Optionsverschuldung. Allerdings ist die Höhe des Verwaltungsvermögens entscheidend für die Frage, ob eine Begünstigung gewährt wird. Das Verwaltungsvermögen darf eine bestimmte Quote, bezogen auf den anteiligen Unternehmenswert des Gesellschafters, nicht überschreiten. Die Begünstigung entfällt vollständig bei einem Verstoß gegen den sogenannten 90%-Test, wird der sogenannte 20%-Test nicht eingehalten, ist keine 100%ige Steuerbefreiung, sondern nur eine 85%ige Steuerbefreiung möglich.

Sehr schnell kann das Verwaltungsvermögen eine Größenordnung erreichen, die steuerschädlich ist, denn zum Verwaltungsvermögen gehören neben Wertpapieren und vermieteten Grundstücken unter anderem auch Finanzmittel wie Bankvermögen und Forderungen. Letztendlich kommt es daher darauf an, bereits möglich frühzeitig Gestaltungsmaßnahmen zu ergreifen um das Verwaltungsvermögen so klein wie möglich zu halten und Gesellschafterdarlehen auch von einer zwangsweisen Übertragung im Rahmen einer Erbschaft auszuschließen. Entsprechendes kann durch ein Testament oder durch andere klare Regelungen darüber erreicht werden, dass solche Darlehen im Falle einer Erbschaft nicht mitübergehen (Zurückbehaltung der Gesellschafterdarlehen).

Nach Eintritt des Erbfalls können zwar weitere Gestaltungsmaßnahmen zur Rettung der Begünstigung erfolgen, insbesondere wären Investitionsklauseln unter gewissen Umständen anwendbar. Sind entsprechende Regelungen nicht getroffen und überschreitet das Verwaltungsvermögen eine bestimmte Quote, so kann dies erbschaftsteuerlich insofern nachteilig sein, als die Steuerbegünstigung für die Übertragung von Mitunternehmeranteilen nicht mehr durch die Anwendung der Regelverschonung oder der Optionsverschonung steuergünstig möglich ist.

Liegt z.B. der Wert des Unternehmens bei 1 Mio. € und das Verwaltungsvermögen ebenfalls bei 1 Mio. €, so ist der 90%-Test misslungen. Das Verwaltungsvermögen beträgt nämlich 100% des erbschaftsteuerlichen Werts des Betriebsvermögens. Dabei kommt es jeweils auf die Verhältnisse zum Stichtag der Schenkung bzw. des Erbanfalls an.

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